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§ 10
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§ 10 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)
V. v. 18.12.2020
BGBl. I S. 3062
(
Nr. 64
)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70
Berufliche Bildung
1 Änderung
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz
erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit.
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Zitierungen von
§ 10 EinkFachwBAProPPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EinkFachwBAProPPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinkFachwBAProPPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 EinkFachwBAProPPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach
§ 10
...
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