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§ 10 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
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Zitierungen von § 10 EinkFachwBAProPPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EinkFachwBAProPPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinkFachwBAProPPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 EinkFachwBAProPPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14349/a256087.htm