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§ 2 - Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-71 Berufliche Bildung

§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischen Rechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen. 3Zu diesen Aufgaben gehören:

1.
Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen und dabei Rechtsformen von Unternehmen und Institutionen beachten,

2.
Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevanten Steuerarten anwenden,

3.
die wesentlichen Regelungen der International Financial Reporting Standards und der International Accounting Standards mit den entsprechenden nationalen Rechtsnormen vergleichen,

4.
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

5.
das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentscheidungen auswerten und interpretieren,

6.
ein internes Kontrollsystem in der Organisation und im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,

7.
finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,

8.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte ausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen sowie

9.
Berufsausbildung organisieren und durchführen.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 genannten Handlungsbereiche.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung. 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Bilanzbuchhalter" oder „Geprüfte Bilanzbuchhalterin" vorangestellt.

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Zitierungen von § 2 BibuBAProFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BibuBAProFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuBAProFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BibuBAProFPrV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen ...
Anlage 2 BibuBAProFPrV (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...