Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-71 Berufliche Bildung

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in der nicht gerundeten Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung und

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 BibuBAProFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BibuBAProFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuBAProFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BibuBAProFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 11 BibuBAProFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 BibuBAProFPrV (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel