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§ 13 - Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-71 Berufliche Bildung

§ 13 Ausbildereignung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.



 

Zitierungen von § 13 BibuBAProFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BibuBAProFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuBAProFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BibuBAProFPrV (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13 ...