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§ 14 - Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-71 Berufliche Bildung

§ 14 Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International"



(1) 1Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine Prüfung zu dem Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International" abgelegt werden. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits

1.
die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat,

2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat oder

3.
einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an einer Hochschule erworben hat.

(2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

(3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.

(5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige Lösungen ermöglichen.

(6) 1In der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
die Bilanzierung und Bewertung nach den in der Europäischen Union geltenden International Financial Reporting Standards und International Accounting Standards durchzuführen,

2.
alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen, unter Verwendung der englischsprachigen Fachbegriffe darzustellen und die Abschlüsse nach den anerkannten Methoden zu analysieren und

3.
außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte der internationalen Finanzierung und des internationalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten.

2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bilanzen erstellen,

2.
unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des Gesamtergebnisses anwenden,

3.
Ergebnis je Aktie ermitteln,

4.
Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,

5.
Kapitalflussrechnung erstellen,

6.
Anhang erstellen,

7.
Lagebericht erstellen,

8.
Segmente auswählen und den Segmentbericht erstellen,

9.
im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendige Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss erstellen,

10.
internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens analysieren und interpretieren sowie Zwischenberichterstattung durchführen,

11.
Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im Außenhandel ermitteln und Finanzierungsarten auf internationalen Märkten auswählen und anwenden,

12.
Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung des Außensteuerrechts darstellen,

13.
umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüberschreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten.

(7) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 zu bewerten; die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(8) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International".

(10) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zuständige Stelle Zeugnisse in entsprechender Anwendung des § 11 in Verbindung mit der Anlage 2 aus.



 

Zitierungen von § 14 BibuBAProFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BibuBAProFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuBAProFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BibuBAProFPrV (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 BibuBAProFPrV (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte