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§ 4 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-72 Berufliche Bildung

§ 4 Handlungsbereiche



Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,

2.
normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,

3.
nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,

4.
Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,

5.
Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.

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Zitierungen von § 4 GepBetrWMAProBusManFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWMAProBusManFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... mindestens 1.600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) ...
§ 11 GepBetrWMAProBusManFV Schriftlicher Prüfungsteil
... Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird. (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung ... Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu ...
§ 12 GepBetrWMAProBusManFV Mündlicher Prüfungsteil
...  (4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4 , wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) ... umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als 45 ...
§ 13 GepBetrWMAProBusManFV Projektbezogener Prüfungsteil
... aufbereitet ist. Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen. (5) Die schriftliche Projektarbeit ist als ...