Tools:
Update via:
§ 4 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
§ 4 Handlungsbereiche
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,
- 2.
- normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,
- 3.
- nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,
- 4.
- Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,
- 5.
- Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 GepBetrWMAProBusManFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GepBetrWMAProBusManFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... mindestens 1.600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) ...
§ 11 GepBetrWMAProBusManFV Schriftlicher Prüfungsteil
... Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird. (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung ... Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu ...
§ 12 GepBetrWMAProBusManFV Mündlicher Prüfungsteil
... (4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4 , wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) ... umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als 45 ...
§ 13 GepBetrWMAProBusManFV Projektbezogener Prüfungsteil
... aufbereitet ist. Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen. (5) Die schriftliche Projektarbeit ist als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14351/a256119.htm