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§ 6 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
§ 6 Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten"
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmensstrategien im nationalen und internationalen Zusammenhang regelnder und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewerten. 2Insbesondere sind hier rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen sowie kulturelle Besonderheiten bei Auslandsaktivitäten zu beachten sowie Entscheidungen der Finanzierung und Investition unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren. 3Die Unternehmensführung ist so auszugestalten, dass sie den Grundsätzen eines verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichteten Handelns entspricht.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten bei der Umsetzung von Strategien auf Auslandsmärkten beachten,
- 2.
- grundlegende Entscheidungen vorbereiten,
- 3.
- Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategische Entscheidungen sicherstellen,
- 4.
- Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
- 5.
- Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unternehmensstrategie aufzeigen und bewerten,
- 6.
- Ergebnisse des Controllings für strategische Entscheidungen nutzen.
Zitierungen von § 6 GepBetrWMAProBusManFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GepBetrWMAProBusManFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
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