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§ 8 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-72 Berufliche Bildung

§ 8 Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechenden Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unternehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen. 2Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen. 3Damit steht eine an strategischen Vorgaben und Rahmenbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der verschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorganisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorbereiten,

2.
Maßnahmen der strategischen Personalressourcen- und Nachfolgeplanung steuern,

3.
Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts orientierten Unternehmensführung sicherstellen,

4.
Organisationsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung interkultureller und ethischer Aspekte ausrichten und überwachen.



 

Zitierungen von § 8 GepBetrWMAProBusManFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWMAProBusManFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...