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§ 9 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-72 Berufliche Bildung

§ 9 Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen"



(1) 1Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unternehmensprozessen im Verständnis eines integrierten Managementsystems zur Einhaltung von Anforderungen, insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur verantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. 2Dafür sind die Werkzeuge des strategischen Controllings unter besonderer Beachtung von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die strategischen Chancen für das Wertschöpfungspotenzial des Unternehmens, insbesondere durch Innovationsmanagement und modernes Informationsmanagement, zu nutzen.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
integrierte Managementsysteme ausgerichtet an den strategischen Vorgaben implementieren und weiterentwickeln,

2.
strategisches Controlling gestalten, überwachen und weiterentwickeln,

3.
Informationssysteme an technologischen Entwicklungen ausrichten,

4.
Personalmanagement gestalten, überwachen und weiterentwickeln,

5.
Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichteten Wertemanagements überwachen.

 
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Zitierungen von § 9 GepBetrWMAProBusManFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWMAProBusManFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GepBetrWMAProBusManFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...