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§ 10 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-72 Berufliche Bildung

§ 10 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.

(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.



 

Zitierungen von § 10 GepBetrWMAProBusManFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWMAProBusManFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GepBetrWMAProBusManFV Mündlicher Prüfungsteil
... Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu ...