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§ 14 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
- 3.
- das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
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Zitierungen von § 14 GepBetrWMAProBusManFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GepBetrWMAProBusManFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GepBetrWMAProBusManFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... sind: 1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2 , 2. in der mündlichen Prüfung sowie 3. in der projektbezogenen ...
§ 16 GepBetrWMAProBusManFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese ...
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