(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
- in der mündlichen Prüfung sowie
- 3.
- in der projektbezogenen Prüfung
- a)
- in der schriftlichen Projektarbeit,
- b)
- in der Präsentation und
- c)
- im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
- 2.
- die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.
(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
- 2.
- des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
- 3.
- des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.