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§ 16 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
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Zitierungen von § 16 GepBetrWMAProBusManFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GepBetrWMAProBusManFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GepBetrWMAProBusManFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GepBetrWMAProBusManFV Zeugnisse
... mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
§ 18 GepBetrWMAProBusManFV Wiederholung der Prüfung
... der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 ist nicht ...
Anlage 2 GepBetrWMAProBusManFV (zu § 17 Absatz 1) Zeugnisinhalte
... 6. die Gesamtnote in Worten sowie 7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16 ...
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