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§ 18 - Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
§ 18 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. 2Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. 3§ 16 ist nicht anzuwenden.
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