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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (9. FGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Die Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Nummern B.9.6 und B.9.7 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt.
- 2.
- In Nummer B.9.8 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt und wird nach der Angabe „450" die Angabe „*" gestrichen.
- 3.
- In den Nummern B.9.9, B.9.10 und B.9.11 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt.
- 4.
- In den Nummern B.10.1 und B.10.2 wird in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.
- 5.
- In Nummer B.10.3 wird in der Gebührenspalte die Angabe „*" durch die Angabe „2" ersetzt.
- 6.
- Der Nummer B.10 werden die folgenden Nummern B.10.4 und B.10.5 angefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„B.10.4 | Frequenzzuteilung zur lokalen, breitbandigen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 24,25 bis 27,5 GHz (einschließlich der Festset- zung funktechnischer Parameter) | 1.000 + B • t • 0,63 • (6a1 + a2) 2 |
B.10.5 | Frequenzzuteilung zur bundes- weiten Nutzung für den draht- losen Netzzugang in den Fre- quenzbereichen 451 bis 455,74 MHz und 461 bis 465,74 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B • 600.000 • t 2 ". |
- 7.
- Fußnote *) wird Fußnote 1.
- 8.
- Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2
- Hierbei sind:
B | zugeteilte Bandbreite in MHz; | |
t | Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben; | |
a1 | Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist; | |
a2 | Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist." |
- 9.
- Fußnote * wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14352/a256141.htm