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Änderung § 3 Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 28.01.2021
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2021 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1 |
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(Text alte Fassung) § 3 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 3 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 31. März 2021 übermittelt werden. (4) Der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. |
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