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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
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§ 20a - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,
- 1.
- für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
- 2.
- die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen V. v. 27. Januar 2009 BGBl. I S. 129 m.W.v. 31. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 20a 13. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 27.01.2009 BGBl. I S. 129 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
Artikel 1 13. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
... b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten". 2. ... nach Satz 2 aufzubewahren." 6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von ... 6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten (1) Die ...
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