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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
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§ 9a - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 24. August 2012
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Frühere Fassungen von § 9a 13. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2012 | Artikel 8 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 8 KSpGEG Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 6)
... wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid". 2. Nach § 9 wird ... und Kompression von Kohlendioxid". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von ... 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid (1) Vor der erstmaligen ...
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