Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 14 - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
| |
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
| |
§ 14 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde anzuwenden oder zu verwenden. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
(2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde durch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen und der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen (Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode) zu lassen. Die Kalibrierung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
Anzeige
Zitierungen von § 14 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009)
... 5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Anlage betreibt, 6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen ... 2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder ... nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 einen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1436/a20323.htm