Änderung Artikel 38 JStG 2020 vom 01.10.2021

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Artikel 38 JStG 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 38 JStG 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 89a G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Nummer 1 und 5 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Absatz 26 als Absatz 25a eingefügt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)




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