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Artikel 2 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2020 BeamtVG § 107e

§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CovSoZaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovSoZaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...