Das
Wehrsoldgesetz vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020".
- 2.
- Folgender § 19 wird angefügt:
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn
- 1.
- das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
- 2.
- mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."
B. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4188
Bekanntmachung WSAnpB ... des § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136 ) geändert worden ist, werden als Anhang die ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. April 2022 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 19a SVReformG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136 ) geändert worden ist, wird die Angabe „und 17a" durch die Angabe „, 17a und ...