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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EnWG § 13i, § 13g, § 17e, § 111e, Anlage 2
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2 (zu § 13g) gestrichen.
- 2.
- In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und" gestrichen.
- 3.
- § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.
- 4.
- § 17e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."
- 5.
- § 111e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „energierechtlicher" durch das Wort „von" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,".
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden."
- 6.
- Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 17e EnWG Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Fassung des Satzes 2 durchführbar. **) Die Änderungsanweisung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) lässt offen, welchem Absatz der neue Satz angefügt werden soll. Der Satz wurde hier dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 2 BBPlGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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