Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2 (zu § 13g) gestrichen.
- 2.
- In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und" gestrichen.
- 3.
- § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.
- 4.
- § 17e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."
- 5.
- § 111e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „energierechtlicher" durch das Wort „von" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,".
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden."
- 6.
- Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298