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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens- teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- mensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält | zusätzlich 340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht | zusätzlich 170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich 820 Euro |
1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän- dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro |
2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich 170 Euro |
2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich 340 Euro |
2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich 340 Euro |
2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro |
2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich 410 Euro |
2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro |
3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 | |
3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro |
3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe- nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 | |
4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro |
4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro |
4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021 | |
5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro |
5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 | zusätzlich 300 Euro |
6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro |
6.4 | für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunterneh- men, höchstens jedoch 100.000 Euro |
7 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
7.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230 Euro". |
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
§ 4 BAFABGebV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, außer ...
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