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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38" die Angabe „oder § 38g" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 36d" eingefügt und werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.
- 4.
- In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 39d" eingefügt und werden nach den Wörtern „für Biomasseanlagen" die Wörter „oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11a WaStNUG Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird die Angabe „oder § 38g" ...
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