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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEV § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 5a (neu), § 13, mWv. 1. Juli 2021 § 9, § 11
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- (weggefallen)".
- bb)
- In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- cc)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer wird angefügt:
- „10.
- geleistete Erstattungen nach § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."
- c)
- In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 3a" die Wörter „und die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben" eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten."
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen." - 3.
- In § 4 werden nach der Angabe „§ 3" die Wörter „oder § 3a" eingefügt.
- 4.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird das Wort „und" angefügt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- 5.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1.
- thermische Leistung,
- 2.
- Nutzung der Wärme,
- 3.
- unterer Heizwert,
- 4.
- prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
- 5.
- Menge an Primärenergieeinsparung,
- 6.
- gesamte Primärenergieeinsparung,
- 7.
- erzeugte CO2-Emissionen,
- 8.
- eingesparte CO2-Emissionen,
- 9.
- Nutzwärme aus KWK,
- 10.
- elektrischer Wirkungsgrad,
- 11.
- thermischer Wirkungsgrad und
- 12.
- Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde."
- 7.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „18" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" werden durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- bb)
- Das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 EEG2021-EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und 4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7 , Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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