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Artikel 11 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Kosten" durch die Wörter „EEG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Umlagekosten" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- „4.
- „fiktive KWKG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen KWKG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den KWKG-Umlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend machen,
- 5.
- „fiktive Offshore-Netzkosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen Offshore-Netzumlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den Offshore-Netzumlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven Offshore-Netzkosten geltend machen,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.
- d)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „die Kosten" werden durch die Wörter „die Umlagekosten" ersetzt.
- e)
- Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- „9.
- „tatsächliche KWKG-Kosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,
- 10.
- „tatsächliche Offshore-Netzkosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen Offshore-Netzumlage tatsächlich entstanden sind,".
- f)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „EEG-Kosten" die Wörter „, der tatsächlichen und der fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-Umlage" die Wörter „, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage" eingefügt und werden die Wörter „begrenzt war" durch die Wörter „begrenzt waren" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kosten" die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden." - b)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66 Absatz 1" die Wörter „und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „fiktiven EEG-Kosten" die Wörter „, den fiktiven KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 3 EEVuaÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 ...
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