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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GEEV § 6, § 10, § 17, § 18, § 24, § 37
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)". - 2.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung" ersetzt durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,".
- 4.
- § 17 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen" ersetzt.
- 6.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- (weggefallen)".
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.
- 7.
- In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 21. ...
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