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Artikel 15 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InnAusV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a (neu), § 14, § 15, § 16 (neu), § 17 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), § 20 (neu)
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- „besondere Solaranlage" eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 53b bis 54" durch die Angabe 㤤 53b und 53c" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden." - 4.
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 6.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Höchstwert(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen." - 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 8.
- § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,".
- d)
- Der Nummer 2 werden folgende Nummern angefügt:
- „3.
- die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und
- 4.
- die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie."
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen" die Wörter „und diese installierte Leistung nicht in einem Missverhältnis zur vorgehaltenen Kapazität steht" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht gegeben, wenn die Energiespeicherkapazität der Anlagenkombination mindestens eine Einspeicherung über zwei Stunden bei Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit" gestrichen und wird das Wort „soweit" durch das Wort „sofern" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt."
- d)
- Folgender Absatz wird angefügt:„(6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf."
- 10.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Erstattung von Sicherheiten(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter- 1.
- für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
- 2.
- für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe." - 11.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. Dezember 2021" die Wörter „und danach zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:„(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen."
- 12.
- § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:
„§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen
Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an- 1.
- Solaranlagen auf Gewässern,
- 2.
- Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und
- 3.
- Solaranlagen auf Parkplatzflächen.
(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.
§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebotstermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Megawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen, die besondere Solaranlagen enthalten.(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:- 1.
- Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.
- 2.
- Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für besondere Solaranlagen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
- 3.
- Die Bundesnetzagentur ermittelt die eingereichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge wie folgt:
- a)
- Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.
- b)
- Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen mindestens 50 Megawatt beträgt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.
- 4.
- Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
- 5.
- § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.
- 6.
- Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.
Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.
§ 19 Übergangsvorschrift
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft."
Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG2021-EG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 5 EEVuaÄndV Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 ...
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