Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 2.
- In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 3.
- Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."
- 4.
- In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026