Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 StaRUG vom 17.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 38 PostModG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des StaRUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 StaRUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 41 StaRUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Zustellungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

vorherige Änderung

(3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung.



(3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.


 
Anzeige