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Änderung § 48 StaRUG vom 27.07.2022

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§ 48 StaRUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
§ 48 StaRUG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verfahren


(1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2 Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3 Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2 Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3 Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.


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