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Änderung § 57 StaRUG vom 01.01.2024
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§ 57 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 57 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 38 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Haftung der Organe | |
(Text alte Fassung) 1 Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. 2 Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. 4 Für Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. 2 Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. 4 Für Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend. |
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