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Änderung § 21 StaRUG vom 17.07.2024
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§ 21 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 21 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Erörterung des Restrukturierungsplans | |
(1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Einberufung erfolgt schriftlich. 2 Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. 3 Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. | (Text neue Fassung) (2) 1 § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. 3 Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. |
(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende der Versammlung bestimmt. 2 Hatte sich ein Planbetroffener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bindung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der verlängerten Frist erneut erklärt. |
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