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Änderung § 41 StaRUG vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 38 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des StaRUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 41 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 41 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Zustellungen | |
(1) 1 Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. | |
(Text alte Fassung) (3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung. | (Text neue Fassung) (3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. |
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