Änderung § 41 StaRUG vom 17.07.2024

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§ 41 StaRUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 41 StaRUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Zustellungen


(1) 1 Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(Text alte Fassung)

(3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung.

(Text neue Fassung)

(3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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