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Änderung § 84 StaRUG vom 17.07.2024
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§ 84 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 84 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Antrag und erste Entscheidung | |
(1) 1 In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. 2 Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. 3 Auf den Antrag findet Artikel 102c § 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. (2) 1 Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben: 1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht, sowie 2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung beruht. | |
(Text alte Fassung) 2 Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben. 3 Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 2 Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest. 3 Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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