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Änderung § 86 StaRUG vom 17.07.2024
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§ 86 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 86 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. 2 Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *) ; diese kann auszugsweise geschehen. 2 Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. |
(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 2 Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen 1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben, 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. | |
--- *) www.restrukturierungsbekanntmachung.de | |
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