interne Verweise§ 21 StaRUG Erörterung des Restrukturierungsplans (vom 17.07.2024) ... Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten. (2) § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. ... einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. (3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur ...
§ 47 StaRUG Antrag ... auch die Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsverfahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen ...
§ 64 StaRUG Minderheitenschutz ... zu klären. (4) Hat weder eine Versammlung der Planbetroffenen ( § 20 ) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 ...
§ 66 StaRUG Sofortige Beschwerde ... des Plans besonders hingewiesen wurde. Hat weder eine Versammlung der Planbetroffenen ( § 20 ) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45) stattgefunden, so gilt Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
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