Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert" eingefügt.
- 2.
- In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter „Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InkaRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 13 NotBRMoG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14371/a257545.htm