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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EuPAG § 15, § 21, § 24

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht."

2.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."

3.
In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter „Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InkaRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 5, 10, 11 Buchstabe b und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 19 NotBRMoG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...