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Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- 3.
- § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt." - 4.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer zentralen Datenbank" durch die Wörter „einem zentralen Dateisystem" ersetzt und wird das Wort „insoweit" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InkaRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 11 Buchstabe b und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6 , 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 4 RDMaÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Insbesondere in ...
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