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Artikel 9 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und die Wörter „Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" durch die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen," gestrichen.
- 3.
- In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI" die Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InkaRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 13 RestSchBÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 35 Absatz 2 Satz 1" die ...
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