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Artikel 1 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird folgender § 44 angefügt:
- „§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RestSchBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestSchBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 RestSchBÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 1 , 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 33 MoPeG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 ) geändert worden ist, wird folgender § 45 angefügt: „§ 45 ...
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