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Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 VbrInsFV § 2a (neu), mWv. 31. Dezember 2020 Anlage
Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Übergangsregelung
Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formulare weiterhin verwendet werden. Wird von der in Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende anderslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 2 Nummer 1 zu berichtigen."
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2020
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b und c." gestrichen.
- b)
- Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag wird im Angabefeld „Geschlecht" nach der Angabe „□ weiblich" die Angabe „□ divers" eingefügt.
- c)
- Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtretungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)" durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO" ersetzt.
- d)
- Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Textziffer [7] Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b und c" gestrichen.
- bb)
- In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für Insolvenzanträge, die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, darf der außergerichtliche Einigungsversuch nicht länger als zwölf Monate zurückliegen." - cc)
- Textziffer [20] wird wie folgt gefasst:
„Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in § 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungsfrist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschriften erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist fünf Jahre.
Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin bereits vorher eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, weil im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle Insolvenzforderungen befriedigt und auch alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt sind.
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch. Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen - nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - vor, so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis ⇒ [57], [58] an.
Dort können Sie ggf. auch Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RestSchBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestSchBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 RestSchBÄndG Weitere Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung
... der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag ...
Artikel 14 RestSchBÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2 , Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und ...
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