Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 InsO § 35, § 287a, § 295, § 295a (neu), § 296

Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Absatz 2" durch die Angabe „§ 295a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295" durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt.

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."

5.
In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 295 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RestSchBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestSchBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RestSchBÄndG Inkrafttreten
... 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und 12 treten am ...
 
Zitat in folgenden Normen

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 4 BECV Voraussetzung für die Beihilfegewährung
... die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 ) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie ...

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 103l EGInsO Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (vom 31.12.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 2 ZVRuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36 Absatz 2 Nummer 2 ...