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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 6 - Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Artikel 8 G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002, 2025; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 6
(1) 1Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. 2Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.
(2) 1Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. 2Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. 3Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) 1Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. 2Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(5) 1Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. 2Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts G. v. 6. Juli 2009 BGBl. I S. 1696 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 6 BtBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BtBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BtBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 11 ZuGewAusglÄndG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
... § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
§ 11 MRRG Allgemeine Meldepflicht
... Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ...
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