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Änderung § 1 BtBG vom 01.09.2009
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§ 1 BtBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 BtBG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. | (Text neue Fassung) 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. |
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