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Änderung § 1 BtBG vom 22.07.2017

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§ 1 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

(Text neue Fassung)

1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)