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Änderung § 1 BtBG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BtBG, alle Änderungen durch Artikel 67 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BtBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BtBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 BtBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 67 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. | (Text neue Fassung) 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. |
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